Akkus im Lagerbestand am 18. Februar 2027
Der Pass gilt für jeden Akku, der ab diesem Datum in Verkehr gebracht wird. Was das für Akkus in Ihrem Lager, bei Händlern, unterwegs und in Rädern bedeutet.
Die Regel
Artikel 77 Absatz 1 der Batterieverordnung verlangt einen Pass für jede LV-Batterie, die ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Inverkehrbringen heißt, eine Batterie erstmals auf dem EU-Markt bereitzustellen.
Dieser Zeitpunkt gilt pro Batterie, nicht pro Modell. Der „Blue Guide“ der Kommission zu den Produktvorschriften der EU erklärt, dass jedes einzelne Produkt nur einmal in Verkehr gebracht wird und dass Exemplare, die nach Geltungsbeginn neuer Anforderungen in Verkehr gebracht werden, diese erfüllen müssen, auch wenn dasselbe Modell schon vorher verkauft wurde.
Bereits abgegeben: kein Pass
Eine Batterie, die der Erzeuger oder Importeur vor dem 18. Februar 2027 an einen Händler, Großhändler oder Kunden abgegeben hat, wurde in Verkehr gebracht. Sie braucht keinen Pass, und der Händler kann sie auch nach diesem Datum noch verkaufen.
Abgabe bedeutet ein Angebot oder eine Vereinbarung über die Übertragung der Batterie nach Abschluss ihrer Herstellung, etwa ein Verkauf. Die Batterie muss noch nicht geliefert sein. Eine Bestellung von Batterien, die noch nicht hergestellt sind, zählt nicht.
Noch im eigenen Lager: Pass nötig
Batterien, die eine Marke oder ein Importeur am 18. Februar 2027 noch im eigenen Bestand hat, sind nicht in Verkehr gebracht. Jede braucht einen Pass und den QR-Code, der zu ihm führt, wenn sie nach diesem Datum abgegeben wird.
Importe und Ware unterwegs
Bei Batterien von außerhalb der EU erfolgt das Inverkehrbringen laut „Blue Guide“ in der Regel, wenn sie beim Zoll zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Eine Lieferung, die nach dem 18. Februar 2027 verzollt wird, braucht Pässe, auch wenn sie früher bestellt oder verschickt wurde. Ware im Transit, in einem Zolllager oder in einer Freizone ist noch nicht in Verkehr gebracht.
Akkus in importierten E-Bikes oder E-Scootern werden normalerweise mit der Einfuhr des Fahrzeugs in Verkehr gebracht, und der Importeur stellt ihre Pässe bereit.
Akkus in Rädern
Dasselbe gilt für einen Akku in einem Rad: Entscheidend ist, wann dieses Rad erstmals in der EU abgegeben wird. Räder, die vor dem 18. Februar 2027 an Händler abgegeben wurden, können ohne Pässe für ihre Akkus verkauft werden. Räder, die die Marke an diesem Datum noch im Bestand hat, brauchen einen für jeden Akku.
Onlineverkauf
Online angebotene Akkus gelten als in der EU bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Käufer in der EU richtet, etwa über Lieferoptionen, Sprachen oder Zahlungsmethoden. Ein Onlineshop außerhalb der EU, der sich an Kunden in der EU richtet, fällt unter dieselben Regeln.
Gebrauchte und wiederaufgearbeitete Akkus
Ein gebrauchter Akku von außerhalb der EU gilt als in Verkehr gebracht, wenn er erstmals in die EU gelangt. Nach dem 18. Februar 2027 braucht er wie ein neuer einen Pass.
Ein Akku, der nach dem 18. Februar 2027 wiederaufgearbeitet oder umgenutzt wird, braucht einen neuen Pass, auch wenn das Original früher in Verkehr gebracht wurde und keinen hat. Das bestätigen die FAQ der Kommission.
Weitere Regeln ab demselben Datum
Auch der QR-Code auf jeder Batterie und die Regeln zur Austauschbarkeit für Produkte mit LV-Batterien gelten ab dem 18. Februar 2027, und auch sie gelten für das, was ab diesem Datum in Verkehr gebracht wird. Laut den Leitlinien der Kommission gilt die Fünfjahresregel für Ersatzteile nicht für Produkte, die vorher in Verkehr gebracht wurden.
Was jetzt zu tun ist
Die Akkus und Räder zählen, die Sie am 18. Februar 2027 voraussichtlich noch im Bestand haben, Ersatzakkus eingeschlossen
Rechnungen und Lieferscheine aufbewahren, die zeigen, wann jede Charge abgegeben wurde
Lieferungen von außerhalb der EU nach dem Verzollungsdatum planen, nicht nach dem Bestelldatum
Sicherstellen, dass ab diesem Datum abgegebene Akkus mit QR-Etikett und einem online verfügbaren Pass ausgeliefert werden
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