Diese Seite behandelt die Batterie. Für das E-Bike oder den E-Scooter selbst gelten eigene Produktvorschriften.

Konformität und CE-Kennzeichnung, seit dem 18. August 2024

  • Die Konformitätsbewertung durchführen. Für LV-Batterien ist das meist die interne Fertigungskontrolle (Modul A), ohne notifizierte Stelle

  • Die technischen Unterlagen erstellen: eine Beschreibung der Batterie, Zeichnungen, die angewandten Normen, Berechnungen, Prüfberichte und ein Muster des Etiketts

  • Für jedes Batteriemodell eine EU-Konformitätserklärung ausstellen

  • Auf jeder Batterie die CE-Kennzeichnung anbringen

  • Die Unterlagen und die Erklärung 10 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der letzten Batterie des Modells aufbewahren

Auf der Batterie

  • Das Modell und eine Chargen- oder Seriennummer

  • Name oder Marke und Postanschrift des Erzeugers sowie, falls vorhanden, Website und E-Mail-Adresse

  • Bei importierten Batterien zusätzlich Name und Anschrift des Importeurs

  • Anleitung und Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die Endnutzer im Verkaufsland verstehen

  • Die durchgestrichene Mülltonne für die getrennte Sammlung, seit dem 18. August 2025

  • Der QR-Code, der den Pass öffnet, ab dem 18. Februar 2027

Ein Etikett mit der Kapazität und weiteren allgemeinen Angaben folgt 18 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt der Kommission zu Etiketten, den sie noch nicht erlassen hat.

Leistung, Haltbarkeit und Alterungszustand

Seit dem 18. August 2024 muss jeder LV-Batterie ein Dokument mit ihren elektrochemischen Leistungs- und Haltbarkeitswerten beiliegen (Artikel 10 und Anhang IV). Ihr Batteriemanagementsystem muss aktuelle Daten zu Alterungszustand und Lebensdauer enthalten, mit Lesezugriff für Käufer und unabhängige Wirtschaftsakteure (Artikel 14). Mindestwerte für die Leistung von LV-Batterien folgen frühestens ab dem 18. August 2028.

Stoffe

Zusätzlich zu den Beschränkungen nach REACH begrenzt Anhang I Stoffe in Batterien. Quecksilber etwa darf in keiner Batterie 0,0005 Gewichtsprozent überschreiten.

Herstellerregistrierung und Rücknahme, seit dem 18. August 2025

Die Regeln zur erweiterten Herstellerverantwortung gelten seit dem 18. August 2025. In jedem Mitgliedstaat ist Hersteller, wer eine Batterie dort erstmals auf dem Markt bereitstellt, auch Batterien in E-Bikes und E-Scootern. Das kann die Marke sein, der Importeur oder ein Unternehmen, das Batterien aus einem anderen Mitgliedstaat hereinbringt.

  • Sich in jedem Mitgliedstaat als Hersteller registrieren, in dem Sie Batterien erstmals bereitstellen. Ohne Registrierung dürfen Sie sie dort nicht verkaufen

  • Sammlung, Transport und Behandlung von Altbatterien finanzieren, allein oder über eine Organisation für Herstellerverantwortung

  • LV-Altbatterien unabhängig von ihrer Marke kostenlos zurücknehmen, über ein Rücknahmesystem mit Sammelstellen

  • Endnutzer am Verkaufsort und online informieren, wie sie Abfall vermeiden, wo sie Batterien abgeben können und was die Symbole bedeuten

  • Sie verkaufen direkt an Endnutzer in einem Mitgliedstaat, in dem Sie nicht niedergelassen sind? Dann dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen

Jeder Mitgliedstaat führt ein eigenes Herstellerregister mit eigenem Verfahren.

Austauschbarkeit und Ersatzteile, ab dem 18. Februar 2027

Bei Produkten mit LV-Batterien müssen unabhängige Fachleute die Batterie und ihre Zellen entfernen und austauschen können, und die Batterien müssen fünf Jahre lang als Ersatzteile erhältlich bleiben. Details stehen im Leitfaden zu Ersatz- und Austauschakkus.

Sorgfaltspflicht, nur für große Unternehmen

Die Sorgfaltspflicht für Kobalt, Naturgraphit, Lithium und Nickel beginnt am 18. August 2027 und gilt nur für Unternehmen mit mindestens 40 Millionen Euro Nettoumsatz oder als Teil einer Gruppe darüber. Eine vorläufige EU-Einigung würde die Schwelle auf 200 Millionen Euro anheben.

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Mehr zum Batteriepass

  • Der Batteriepass

    Was er ist, welche Akkus einen brauchen und was drinsteht.

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